Satzung
Satzung des Vereins "Schönherr 200 e.V."
Präambel
Ausgehend von der Würdigung der gesellschaftlichen Leistungen von Louis Ferdinand Schönherr als deutscher Erfinder des mechanischen Webstuhls, anlässlich seines 200. Geburtstages 2017, setzt sich der „Schönherr 200 e.V.“, im folgenden Verein genannt, für die Wahrung der einzigartigen gesellschaftlichen und kulturellen Identität der textilen Industriekultur mit seinen typischen Merkmalen in der Stadt Chemnitz und in der mitteldeutschen Region ein. Der Verein trägt die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Veröffentlichungen, setzt sich für die Wahrung und den Erhalt der textilen Tradition im Bereich Architektur, Landschaft, Technik und Technologie und der Erforschung der persönlichen Lebenswege im Zusammenhang mit dem schönherrschen Erbe ein.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schönherr 200 e.V.“
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 3355 eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Chemnitz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Ziele, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Erhaltung und Verbreitung der textilen Industriekultur jeglicher Art insbesondere in der Stadt Chemnitz und ihres Umlandes, sowie die Erhaltung der einzigartigen Industrielandschaft und der traditionellen Textilkultur.
Der Schönherr 200 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er wurde gegründet, um den 200. Geburtstag von Louis Ferdinand Schönherr im Jahre 2017 würdig zu begehen, Veranstaltungen dazu vorzubereiten und durchzuführen und die geschichtliche Leistung des Begründers der heutigen Schönherr.fabrik und seiner Nachfolger zu erforschen und diese in geeigneter Form zu publizieren.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Arbeitsgruppen einrichten. Die Mitarbeit in diesen Gruppen steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Die Arbeitsgruppen dürfen Verpflichtungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes eingehen.
Der Schönherr 200 e.V. kooperiert mit anderen Vereinen, Vereinigungen und Gruppen, die gleichartige oder ähnliche Aufgaben und Ziele verfolgen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
3. Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre einzeln gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerruflich. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagenersatz steht dem Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: o Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, o Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, o Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes, o Die Aufnahme neuer Mitglieder. 4. Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
o Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht vom Vorstand zu besorgen sind.
o Änderung der Satzung
o Auflösung des Vereins
o Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstandes
o Entlastung des Vorstandes
o Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
o Höhe des Jahresbeitrages.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung zu erfolgen und muss die Punkte der Tagesordnung sowie ggf. den Text von Anträgen zur Satzungsänderung enthalten.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder des Vorstandes die Berufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Vorstand unterzeichnet wird. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder anzufertigen.
Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, sofern keine geheime Wahl beantragt wird.
Sofern es von der Satzung oder gesetzlich nicht anderweitig geregelt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Diese Zustimmung kann durch persönliche Stimmabgabe in der Versammlung oder durch ein schriftliches Votum erfolgen. Wenn durch persönliche oder briefliche Stimmabgabe eine Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wird, so muss der Vorstand die Sitzung vertagen und innerhalb von vier Wochen zu einer neuen Versammlung einladen. Diese Versammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen.
Für die Abberufung, Entlastung und sonstigen Entscheidungen des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig und ausreichend.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder des Schönherr 200 e.V. können werden - natürliche Personen - Personenvereinigungen - juristische Personen, die sich zu den Zielen und Aufgaben bekennen und dem Verein in seinem Wirken unterstützen.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
Höhe, Termine und Form der Beitragszahlungen werden in der Beitragsordnung geregelt und werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Personenvereinigungen und juristische Personen müssen schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter bestellen.
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die für den Verein hervorragende Dienste geleistet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Abstimmung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod beendet.
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung kann nur aus einem wichtigen Grunde und durch einen schriftlichen Beschluss erfolgen. Als Ausschlussgründe kommen hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen sowie schwere Verletzung der Pflichten als Mitglied gegenüber dem Verein in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden, der bei der nächsten Mitgliederversammlung abschließend zu entscheiden ist.
Werden zwei Jahre lang trotz zweifacher schriftlicher Mahnung keine Mitgliedsbeiträge entrichtet, dann wird dies als Austrittserklärung gewertet.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Gestaltung der Veranstaltungen im Sinne des Vereinszieles aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins Schönherr 200 e.V. zu fördern, seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht. Die Veranstaltungen und deren Vorbereitungen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
7. Mitgliederbeitrag und Aufnahmegebühr
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Über die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über die Beitragsregelung einzelner Mitglieder
Der Jahresbeitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts oder Austritts aus dem Verein zu entrichten, und zwar spätestens bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Jahres.
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
8. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
Die Liquidation ist vom Vorstand abzuwickeln, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Industriemuseums in Chemnitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein gilt während der Liquidation nur insoweit als fortbestehend als der Zweck der Liquidation es erfordert.
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